Interessensbekundungsverfahren gemäß Par. 4 NetzResV
Aufforderung zur Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 2 Netzreserveverordnung (NetzResV) für den Winter 2017/2018 (1600 MW)
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ( Netzreserveverordnung – NetzResV) vom 27.06.2013 mit Anpassungen vom 22.12.2016 hat die Bundesnetzagentur den von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelten Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve im Hinblick auf den Winter 2017/2018 geprüft und den zugehörigen Bericht gemäß § 3 Abs. 1 NetzResV veröffentlicht.
In dem Bericht der Bundesnetzagentur vom 02.05.2017 wird ein zusätzlicher Bedarf von insgesamt 1600 MW an Erzeugungskapazität für die Netzreserve festgestellt, für dessen Deckung gemäß § 4 NetzResV durch die Übertragungsnetzbetreiber ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen ist.
Hiermit fordern wir interessierte Anlagenbetreiber auf, eine Interessenbekundung gemäß § 4 Abs. 2 NetzResV zur Aufnahme ihrer Anlage(n) in die Netzreserve ab dem 01.10.2017 abzugeben. Zur Abgabe einer Interessenbekundung sind die hierfür bereitgestellten Unterlagen zu nutzen und vollständig ausgefüllt elektronisch und in Schriftform an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu richten:
- für Deutschland: jeweils der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber
- für Österreich: TenneT TSO GmbH
- für Italien und die Schweiz: TransnetBW GmbH
- für Frankreich: Amprion GmbH
- für Polen und Tschechien: 50Hertz GmbH
- für weitere europäische Länder: TransnetBW GmbH
Die konkreten Voraussetzungen und Anforderungen an die Anlagen bzw. Anlagenbetreiber einschließlich der geographischen Bedarfsregion und der technischen Parameter können ebenfalls den bereitgestellten Unterlagen entnommen werden.
Die Abgabefrist für eine Interessenbekundung zur Aufnahme von Anlagen in die Netzreserve ab dem 01.10.2017 endet am 15.05.2017. Maßgebend für die fristgerechte Einreichung ist der Posteingangsstempel.
Ein eventueller Abschluss von Verträgen setzt die Zustimmung der Bundesnetzagentur voraus, insbesondere zur Auswahl der zu beauftragenden Anlagenbetreiber und den daraus entstehenden finanziellen Pflichten für den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages.
Die Amprion GmbH behält sich vor, die veröffentlichten Informationen ohne Vorankündigung zu aktualisieren.