Netzentgelte
Entgelte 2024 für die Nutzung des Übertragungsnetzes der Amprion GmbH
Gemäß § 6 ARegV wird für Amprion zu Beginn der vierten Regulierungsperiode am 01.01.2024 eine neue Erlösobergrenze festgelegt. Eine neue Erlösobergrenze führt zu einer Neukalkulation der Netzentgelte.
Die endgültigen Netzentgelte 2024 sind – im Gegensatz zu 2023 – ohne Berücksichtigung eines Zuschusses zur anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten ermittelt worden.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Schrittweise Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber
Gemäß § 32a StromNEV erfolgt mit Beginn des Jahres 2019 die schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte. Die Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der ÜNB sieht vor, dass die Netzentgelte des Standardpreissystems, also Arbeits- und Leistungspreissystem und daraus abgeleitete Entgelte, bis zum Jahr 2023 in 20%-Schritten angeglichen werden. Das Netzentgelt von Amprion ist somit seit 2023 vollständig identisch mit den anderen deutschen Übertragungsnetzbetreibern
Download
2024 | Preisblatt der Amprion GmbH |
PDF [83 kB] |
2024 | Elektronisches Preisblatt der Amprion GmbH |
XLSX [23 kB] |
2024 | Schaltzeiten HT/NT Zeitfenster 2024 |
PDF [79 kB] |
Entgeltkomponenten
Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen bzw. Abgaben zu bezahlen:
Nutzung der Netzinfrastruktur (z. B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen), Erbringung von Systemdienstleistungen (z. B. Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Betriebsführung) zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung der beim Stromtransport auftretenden Verluste
- Messung an der Entnahmestelle des Kunden sowie Durchführung der Abrechnung
- Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde / Stadt (so weit gegeben)
- Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz)
- § 19 StromNEV-Umlage
- Offshore-Haftungsumlage
- „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten" (AbLaV) ab 01.01.2014
Der Leistungspreis für die Nutzung des Netzes bezieht sich auf den Zeitraum eines Kalenderjahres beim Jahresleistungspreissystem und eines Monats beim Monatsleistungspreissystem.