Umlage nach AbLaV

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Die unten genannte Umlage findet auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung.

Wichtiger Hinweis:

Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresabrechnung 2021 und des Rumpfjahres 2022 wird entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern eingebracht.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der gemeinsamen  Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Hinweise zu technischen Anforderungen an abschaltbaren Lasten und der Ausschreibung finden Sie hier sowie auf der gemeinsamen Ausschreibungsplattform der deutschen ÜNB www.regelleistung.net

Weitergehende Fragen zur AbLaV-Umlage richten Sie bitte an folgende liaM-E.

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