Informationen zum Ausgleichsenergiepreis

Regelzonenübergreifender einheitlicher Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP)

Seit Juni 2022 wird die nachfolgende Modellbeschreibung zur Ermittlung des reBAP unter Beachtung von Beschluss BK6-21-192 der Bundesnetzagentur angewandt:

Im Rahmen der Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreissystems werden mit dem oben genannten Modell die Beschlüsse der Bundesnetzagentur BK6-12-024 vom 25.10.2012 sowie BK6-19-217 vom 11.12.2019 sowie BK6-19-552 vom 11.05.2020 und BK6-20-345 vom 11.05.2021 und BK6-21-192 vom 28.04.2022 (ergänzend die Anlage zur BK6-21-192) abrechnungstechnisch umgesetzt, um bei den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) eine hohe Bilanzkreistreue bei der Bilanzkreisbewirtschaftung zu erzielen. Zudem wurde seitens BNetzA die Aufhebung der Freisetzung am Regelarbeitsmarkt (RAM) am 31.10.2022 mit Beschluss BK6-22-162 beschlossen. Die ÜNB werden diese zum Liefertag 08.12.2022 umsetzen. Zeitgleich berücksichtigen die ÜNB die über den dimensionierten Bedarf hinausgehende Leistung für die beiden Stützpunkte im AEP Modul 3 (Knappheitskomponente).

Allgemeines zum Ausgleichsenergiepreis (AEP)

Damit die Netzsicherheit zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist muss jeder (kommerzielle) Stromproduzent & -abnehmer eine viertelstundenscharfe Prognose über die elektrische Energie am Folgetag liefern, welche ins Netz eingespeist bzw. aus diesem entnommen werden sollen. Dabei führen unvorhergesehene Abweichungen in der Prognose oder Kraftwerksausfälle zu einer Abweichung, welche auch zu einer Abweichung im jeweiligen Bilanzkreis (BK) führt. Um dies auszugleichen, muss seitens der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Regelreserve als Ausgleichsenergie eingesetzt werden.

Der Ausgleichsenergiepreis, auch reBAP (regelzonenübergreifender einheitlicher Bilanzausgleichsenergiepreis) genannt, bestimmt auf BK-Seite den Preis der eingesetzten Ausgleichsenergie. In einem perfekt ausgeglichenen System ohne jegliche Prognoseabweichungen innerhalb der einzelnen Bilanzkreise und somit auch ohne Einsatz von Regelreserve würde sich dieser Wert daher auf 0 €/MWh belaufen. Deshalb wird der AEP nicht als Pönale für Prognoseabweichungen der BKVs verstanden, sondern stellt vielmehr den Preis der tatsächlich aktivierten Regelreserve dar. Diese kann nicht nur zur Kosten, sondern auch zu Erlösen führen, falls die Preise für Regelarbeit negativ sind oder ein Bilanzkreis systemstützend von seiner Prognose abgewichen ist.

Historie

Bis Mai 2009 existierte in jeder Leistungsfrequenzregelzone in Deutschland ein individueller, eigens bestimmter Ausgleichsenergiepreis.

Zum Juni 2010 erfolgte die Einführung eines deutschlandweit einheitlichen Ausgleichsenergiepreises. Mit der vollständigen Kooperation der deutschen ÜNB im nationalen Netzregelverbund (NRV) wird auch die Bestimmung des Ausgleichsenergiepreises deutschlandweit vereinheitlicht (BK6-08-111). Dieser stellt einen mittleren mengengewichteten Arbeitspreis dar, welcher sich für jede Viertelstunde aus den Kosten und Erlösen für den Abruf der Regelreserve und des Saldos des Netzregelverbundes ergibt. Aufgrund des symmetrischen Preissystems und der Saldierung positiver und negativer Mengen bzw. Kosten, können kleine NRV-Salden im Nenner zu hohen Preisen führen. Zur Vermeidung von hohen Preisen bei geringen Abweichungen findet eine Kappung des Ausgleichsenergiepreises auf den höchsten abgerechneten Arbeitspreis für Sekundärregel- und Minutenreserve statt. Die Verrechnung dieser nicht wälzbaren Kosten erfolgt über eine Zusatzpreiskomponente. Diese ist, je nach Vorzeichen des NRV-Saldos, ein über dem Monat vom Betrag her gleichbleibender Preisauf- oder -abschlag.

Über die Jahre fanden zudem folgende, nennenswerte Anpassungen und Verbesserungen der Ausgleichsenergiepreissystematik statt:

Zum Dezember 2012 erfolgte die Weiterentwicklung des AEPs gemäß Beschluss BK6‐12‐024. Die wesentlichen Änderungen umfassen die Kopplung des AEPs an den stündlichen Intraday-Börsenpreisindex („Börsenpreiskopplung“). Um BKV stärker zu beanreizen, ausgeglichen zu sein oder sich systemstützend zu verhalten wurde außerdem ein Zu- bzw. Abschlag auf den reBAP im Falle der Aktivierung von 80 % der deutschlandweit kontrahierten positiven oder negativen Regelleistung eingeführt („Knappheitskomponente“). Überdies wurde in oben genannten Beschluss die Berücksichtigung der bis dahin nicht wälzbaren Kosten aus der Preiskappung, zusammen mit den Mehrerlösen, in den Netzentgelten ermöglicht.

Die Integration eines Wälzungsmechanismus erfolgte zum Oktober 2013. Dadurch wird der Umgang mit Preiskorrekturen nach der Veröffentlichung des reBAP geregelt. Aufgrund der Komplexität in der Ermittlung der einzelnen Eingangsgrößen des reBAP können Fehler bei der reBAP-Berechnung auftreten. Daher wurde der Wälzungsmechanismus entwickelt. Dieser sieht vor, dass aus Fehlerkorrekturen resultierende Mehr- oder Mindererlöse im reBAP des bzw. der Folgemonate verrechnet werden. Eine Verrechnung erfolgt über eine Zusatzkomponente, welche einen über den Monat vom Betrag her gleichbleibenden Preisaufschlag oder -abschlag in jeder Viertelstunde darstellt. Um durch Fehlkalkulationen eine signifikante Beeinflussung des reBAP zu verhindern, wurde das entsprechende Limit der Korrektur innerhalb eines Monats auf maximal +/-3 % der Regelarbeitskosten des jeweiligen Monats gesetzt. Dieser Wert darf zudem +/-3 €/MWh nicht überschreiten.

Modellbeschreibung der reBAP-Berechnung vom 01.10.2013 bis 30.04.2016

Am 01.05.2016 erfolgte die Umsetzung der Branchenlösung. Diese sieht eine zusätzliche Begrenzung der Preise zur Vermeidung von Preisspitzen bei geringen NRV‐Salden vor. Im Rahmen der Abstimmung einer Branchenlösung zwischen den BKVs und den ÜNBs wurde ein zusätzlicher Kappungsschritt (AEP20) erarbeitet und von der Bundesnetzagentur zur Umsetzung freigegeben. Ziel war eine weitere Begrenzung zur Vermeidung von hohen Ausgleichsenergiepreisen bei NRV-Salden zwischen -125 MWh und +125 MWh bzw. -500 MW und +500 MW, die nach dem Berechnungsschritt AEP2 verbleiben. Die Begrenzung erfolgt mit einer linear ansteigenden bzw. abfallenden Funktion in Abhängigkeit des NRV-Saldos. Zur Bestimmung der Begrenzungsfunktion wird der mengengewichtete, durchschnittliche Preis des Stundenprodukts der jeweiligen Stunde aus dem kontinuierlichen Intraday-Handel an der EPEX Spot mit einem Auf- oder Abschlag zwischen 100-250 €/MWh versehen.

Modellbeschreibung der reBAP-Berechnung vom 01.05.2016 bis 31.01.2020

Im Februar 2020 erfolgt eine Anpassung der Knappheitskomponente. Diese sieht vor, dass nicht mehr ein Vergleich der vorgehaltenen Regelleistung mit dem Saldo der eingesetzten Regelarbeit erfolgt sondern die vorgehaltene Regelleistung mit dem Saldo des deutschen Netzregelverbundes (SaldoNRV) verglichen wird.

Modellbeschreibung der reBAP-Berechnung vom 01.02.2020 bis 30.06.2020

Im Juli 2020 erfolgte die grundlegende Überarbeitung der Börsenpreiskopplung. Die überarbeitete Börsenpreiskopplung erfüllt insbesondere Erwägungsgrund 17 der EB-VO effizient auf ein ausgeglichenes System hinzuwirken, Anreize für Marktteilnehmer zu schaffen das Systemgleichgewicht aufrecht zu erhalten sowie den Echtzeitwert der Energie im AEP-System widerzuspiegeln. Diese sieht nun vor, dass zur Bildung des AEP3 ein Vergleich mit dem eigens zu diesem Zweck eingeführten  Intraday-Preisindex ID AEP erfolgt. Außerdem wird ein Mindestabstand von 25 %, mindestens aber 10 €/MWh, zwischen ID AEP und Ausgleichsenergiepreis vorgesehen, sofern der Absolutwert des NRV-Saldos größer oder gleich 500 MW ist. Im Bereich zwischen 0 und 500 MW steigt er linear mit der Höhe des NRV-Saldos an.

Modellbeschreibung der reBAP-Berechnung vom 01.07.2020 bis 31.07.2021

Im August 2021 erfolgte die grundlegende Überarbeitung der Knappheitskomponente. Diese soll insbesondere zu Zeitpunkten starker Systemungleichgewichte die Anreize zum Bilanzkreisausgleich für Marktteilnehmer gewährleisten. Die Verhältnismäßigkeit des Einflusses der Knappheitskomponente auf die Höhe des reBAP wird durch die Beschränkung der Wirksamkeit der Preiskomponente auf Zeitpunkte starker Systemungleichgewichte und durch den nichtlinearen Anstieg der Preiskomponente in Abhängigkeit vom NRV-Saldo erreicht. Die nun neu definierte Komponente ist eine Funktion zweiter Ordnung (Parabelkurve) in Abhängigkeit des NRV-Saldos und greift, wenn dieser einen Wert von mindestens 80 % der für den NRV dimensionierten Regelleistung aufweist oder überschreitet.

Modellbeschreibung der reBAP-Berechnung vom 01.08.2021 bis 21.06.2022

Im Juni 2022 erfolgte die grundlegende Überarbeitung des Ausgleichsenergiepreises. Die bisherigen Komponenten AEP3 („Börsenpreiskopplung“) sowie AEP4 („Knappheitskomponente“) werden mit der durchgeführten europäischen Harmonisierung im Rahmen der Einführung der Imbalance Settlement Harmonization Methodology „ISHM“ fortan als AEP Modul 2 bzw. AEP Modul 3 geführt und in bisher bekannter Weise in die neue Methodik überführt. Die restlichen (Kappungs-) Komponenten wie die des ehemaligen AEP1, AEP2 und AEP20 entfallen hingegen. Ebenso erfolgt eine Umstellung der Verrechnung der Defizite und Überschüsse. Der Umgang mit Preiskorrekturen nach Veröffentlichung des reBAP, bisher als 3% bzw. 3 €/MWh Auf- oder Abschlag durchgeführt, entfällt durch die Vorgaben des ISHM ebenfalls. Als weitere Neuerung wird im Rahmen des neue eingeführten AEP Modul 1 eine Umstellung der bisher kostenbasierten AEP-Bestimmung (vormalig im AEP1) eine preisbasierte Bestimmung anhand der Preise der aFRR- und mFRR-Plattformen PICASSO und MARI durchgeführt. Die Umstellung auf eine ISHM konforme Berechnung stellt die größte Neuerung des letzten Jahrzehnts im Bereich der Ausgleichsenergiepreisbestimmung dar. Neben dem Harmonisierungsaspekt im ISHM stell die Reduktion der Komplexität und der Fehleranfälligkeit in der Berechnung gepaart mit einer schnelleren Berechnung und Veröffentlichung der Daten eine der Hauptziele dar.

Modellbeschreibung der reBAP-Berechnung vom 22.06.2021 bis 07.12.2022

Im Dezember 2022 wurde die Aufhebung der Freisetzung von Regelarbeitsgeboten im AEP berücksichtigt. BNetzA hat die Aufhebung der Freisetzung am Regelarbeitsmarkt (RAM) am 31.10.2022 mit Beschluss BK6-22-162 beschlossen. Die ÜNB werden diese zum Liefertag 08.12.2022 umsetzen. Zeitgleich berücksichtigen die ÜNB ab diesem Zeitpunkt die über den dimensionierten Bedarf hinausgehende Leistung für die beiden Stützpunkte im AEP Modul 3 (Knappheitskomponente).