Aufschlag für besondere Netznutzung / §19 StromNEV-Umlage seit 2012

Aufschlag für besondere Netznutzung (bis einschl. 2024 „§19 StromNEV-Umlage“) je Letztverbrauchergruppe

Jahr LV Gruppe A' LV Gruppe B' LV Gruppe C' LV Gruppe nach § 21 EnFG
2025 1,558 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh 0,000 ct/kWh
2024 0,643 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh 0,000 ct/kWh
2023 0,417 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2022 0,437 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2021 0,432 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2020 0,358 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2019 0,305 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2018 0,370 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2017 0,388 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2016 0,378 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2015 0,227 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2014 0,187 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2013 0,266 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  
2012 0,129 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh  

Bei Stromspeichern, Ladepunkten und Speichergasen wird ab 2021 der Aufschlag für besondere Netznutzung entsprechend den Regelungen von § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m.§ 21 EnFG in der jeweils gültigen Fassung begrenzt.

Letztverbrauchergruppe A‘:

Letztverbraucher zahlen für ihren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle für die ersten 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr die in der Tabelle ausgewiesene § 19 StromNEV-Umlage.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt und die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, darf sich das Netzentgelt für die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehenden Strombezüge höchstens um 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG:

Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.

§19 StromNEV-Umlage je Letztverbrauchergruppe entsprechend StromNEV (in der vor dem 01.01.2014 gültigen Fassung)

Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C
2013 0,329 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2012 0,151 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe A:


Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B:


Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe C:


Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh

Weitere Informationen zur §19 StromNEV-Umlage bzw. dem Aufschlag für besondere Netznutzung entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter diesem  Link.