Umlage nach AbLaV (BIS 2022)
Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV
Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten haben gem. Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis) erhalten. Voraussetzung war, dass sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügten. . Die Betreiber von Übertragungsnetzen waren verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Resultierende Kosten wurden gem. §18 AbLaV über die AbLaV-Umlage refinanziert, welche auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung fand.
Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils und zum 31.12.2023 vollständig außer Kraft. Seit 2023 wird daher keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresabrechnung 2021 und des Rumpfjahres 2022 wurde entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern eingebracht.
Umlage nach AbLaV VON 2014 BIS 2022
Jahr | Umlage |
---|---|
2022 | 0,003 ct/kWh |
2021 | 0,009 ct/kWh |
2020 | 0,007 ct/kWh |
2019 | 0,005 ct/kWh |
2018 | 0,011 ct/kWh |
2017 | 0,006 ct/kWh |
2016* | -- |
2015 | 0,006 ct/kWh |
2014 | 0,009 ct/kWh |
* § 19 S. 2 AbLaV in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung sah vor, dass die Verordnung zum 01.01.2016 außer Kraft tritt. Da zum Zeitpunkt der Umlagenveröffentlichung für das Jahr 2016 (am 15. Oktober 2015) keine Verlängerung der bestehenden Verordnung beabsichtigt und ebenfalls keine neue Verordnung mit Inkrafttreten zum 01.01.2016 absehbar war, wurde von den ÜNB für das Jahr 2016 keine AbLaV-Umlage veröffentlicht und erhoben.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Weitergehende Fragen zur AbLaV-Umlage richten Sie bitte an ten.noirpma@kwk.