Rückabwicklung der §19-Umlage für 2012 und 2013
§ 19 Abs. 2 StromNEV - Rückabwicklung für 2012 und 2013 in 2014 und 2015
Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der „Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts“ vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 StromNEV und zu der § 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum 01.01.2012 die für die Erhebung der § 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G auf 1.000.000 kWh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Um eine den energiewirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Abwicklung zu ermöglichen und die Abrechnungsmodalitäten zwischen Netzbetreibern und Netzkunden sowie Übertragungsnetzbetreibern und Verteilnetzbetreibern so gering wie möglich zu halten, erfolgt die Korrekturabrechnung der Umlagen der Jahre 2012 und 2013 zwischen den Netzbetreibern im Jahr 2014 mit der Erhebung der Umlagen für die Jahre 2014 und 2015. Die Systematik zur Umsetzung der geänderten gesetzlichen Vorgaben zu § 19 Abs. 2 StromNEV wurde mit der Bundesnetzagentur und dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) abgestimmt.
Weitere Informationen zur Rückabwicklung der §19-Umlage der Jahre 2012 und 2013 finden Sie auf der gemeinsamen Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter dem Link:
https://www.netztransparenz.de/
Ergänzende Informationen bezüglich Weiterverrechnung zwischen Netzbetreibern und Vertrieben bzw. Kunden sind auf Seiten des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) zu finden: www.bdew.de
Rückabwicklung der §19 Umlage 2012 in 2014
Rückerstattung §19 Umlage 2012 in 2014
Jahr | LV Gruppe A | LV Gruppe B | LV Gruppe C |
---|---|---|---|
2014 | -0,153 ct/kWh | -0,050 ct/kWh | -0,025 ct/kWh |
Neuerhebung §19 Umlage 2012 in 2014
Jahr | LV Gruppe A‘ | LV Gruppe B‘ | LV Gruppe C‘ |
---|---|---|---|
2014 | 0,129 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Rückabwicklung der §19 Umlage 2013 in 2014
Rückerstattung §19 Umlage 2013 in 2014
Jahr | LV Gruppe A | LV Gruppe B | LV Gruppe C |
---|---|---|---|
2014 | -0,337 ct/kWh | -0,050 ct/kWh | -0,025 ct/kWh |
Neuerhebung §19 Umlage 2013 in 2014
Jahr | LV Gruppe A‘ | LV Gruppe B‘ | LV Gruppe C‘ |
---|---|---|---|
2014 | 0,266 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Rückabwicklung der § 19 Umlage 2013 in 2015 (Korrektur aus Δ LV 2013, 100.000 kWh)
Jahr | LV Gruppe A | LV Gruppe B | LV Gruppe C |
---|---|---|---|
2015 | 0,010 ct/kWh | 0 ct/kWh | 0 ct/kWh |
Letztverbrauchsgruppen nach §19 StromNEV neue Fassung. i.V.m. §9 KWK-G
Letztverbrauchergruppe A‘:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B‘:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C‘:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh
Letztverbrauchsgruppen nach §19 StromNEV alte Fassung i.V.m. §9 KWK-G
Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.