Aufschlag für besondere Netznutzung (ehem. § 19 StromNEV-Umlage)

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen.
Ebenso sieht § 118 Abs. 6 S. 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, vor. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten bzw. aus der Freistellung resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten.
Darüber hinaus können Verteilnetzbetreiber entsprechend der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen der Festlegung für die hierfür entstandenen Mehrkosten erhalten.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die Summe dieser Kosten wird als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (ehem. § 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Der Aufschlag für besondere Netznutzung für 2025 wird ab dem 01.01.2025 von Letztverbrauchern erhoben.

Der Aufschlag für besondere Netznutzung je Letztverbrauchergruppe

Jahr LV Gruppe A' LV Gruppe B' LV Gruppe C' LV Gruppe nach § 21 EnFG
2025 1,558 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh 0,000 ct/kWh

Bei Stromspeichern, Ladepunkten und Speichergasen wird der Aufschlag für besondere Netznutzung entsprechend den Regelungen von § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m.§ 21 EnFG begrenzt.

Weitere Informationen zum Aufschlag für besondere Netznutzung 2025 finden Sie auf der gemeinsamen  Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Weitergehende Fragen zum Aufschlag für besondere Netznutzung richten Sie bitte an folgende liaM-E.

Mehr zum Thema Netzentgelte finden Sie hier .

Letztverbrauchergruppen nach §19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWK-G

Letztverbrauchergruppe A':

Letztverbraucher zahlen für ihren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle für die ersten 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr den in der Tabelle ausgewiesenen Aufschlag für besondere Netznutzung.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 Kilowattstunden beträgt und die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, darf sich das Netzentgelt für die über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehenden Strombezüge höchstens um 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG:

Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.

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