Lichtwellenleiter

Entschädigungszahlungen für kommerziell genutzte Lichtwellenleiter

1,50 Euro pro laufendem Meter zuzüglich einer pauschalen Verzinsung von 0,50 Euro pro laufendem Meter

Die Lichtwellenleiter (LWL) dienen der Datenübermittlung. Die Kapazitäten, die wir nicht zur betrieblichen Steuerung des eigenen Hochspannungsnetzes benötigen, sind teilweise an kommerzielle Telekommunikationsunternehmen (TK-Betreiber) verpachtet. Für die kommerzielle Nutzung steht den Eigentümern, über deren Grundstücke die Lichtwellenleiter verlaufen, eine einmalige Entschädigung zu. LWL-Kabel werden in der Mittelachse von Hochspannungsfreileitungen („von Mastspitze zu Mastspitze“) aufgelegt und haben keinen Schutzstreifen wie die Hochspannung führenden Leiterseile. Die TK-Betreiber und der Stromnetzbetreiber sind gemäß Rechtsprechung und neuem Telekommunikationsgesetz gegenüber dem Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner für die Entschädigungszahlung verantwortlich. Daher können Grundstückseigentümer ihre Ansprüche sowohl gegen Amprion als auch gegen die TK-Betreiber geltend machen. Die Abwicklung der Entschädigungsansprüche erfolgt jedoch grundsätzlich durch uns und nur in Ausnahmefällen durch den TK-Betreiber. Daher reicht es aus, wenn der Grundstückseigentümer seine Ansprüche zunächst ausschließlich an uns richtet. Amprion wird die Prüfung der Anträge auf TKG-Geldausgleich durchführen bzw. in den Fällen koordinieren, in denen die Telekommunikationsunternehmen in eigener Regie die Prüfung, die abschließende Stellungnahme und bei berechtigtem Anspruch die Entschädigungszahlung an den Grundstückseigentümer/Antragsteller vornehmen werden.

Kommerzieller Erstnutzer ist mit in der Pflicht

Der Ausgleichsanspruch entsteht allerdings nicht bereits durch die Vermietung der LWL-Kabel an die Telekommunikationsunternehmen, sondern erst durch ihre tatsächliche kommerzielle Nutzung. Das heißt, nur die erstmalige Beschaltung mit Daten zur kommerziellen Telekommunikation durch den TK-Betreiber löst den Entschädigungstatbestand aus. Demzufolge hat das Telekommunikationsunternehmen, das die LWL-Strecke zuerst kommerziell genutzt hat, gemeinsam mit dem Leitungseigentümer die Entschädigungszahlungen zu leisten. Die Nutzung von LWL-Kabeln durch Amprion ausschließlich zu betrieblichen Zwecken ist durch die bestehenden Leitungsdienstbarkeiten gestattet und obliegt keinem TKG-Geldausgleichsanspruch. Auch der Sachverhalt, dass ein LWL-Kabel zwar an ein Telekommunikationsunternehmen vermietet ist, dort aus innerbetrieblichen und uns nicht näher bekannten Gründen aber bislang nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt wird, löst noch keinen Entschädigungsanspruch aus.

Antragstellung

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie als Grundstückseigentümer Auskunft erhalten können, ob Sie einen Anspruch auf TKG-Geldausgleich haben. Eine telefonische Auskunft über Ausgleichsberechtigungen ist leider nicht möglich.

1. Schritt: Öffnen Sie das anliegende Musterformular und füllen Sie es aus. Alternativ können Sie das Blankoformular auch ausdrucken und handschriftlich ausfüllen - es enthält alle erforderlichen Daten für die Prüfung, ob ein Anspruch auf TKG-Geldausgleich besteht.

2. Schritt: Fügen Sie bitte dem ausgedruckten Musteranschreiben einen unbeglaubigten aktuellen Grundbuchauszug sowie den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (falls vorhanden) bei.

3. Schritt: Senden Sie bitte das ausgefüllte und unterschriebene Musteranschreiben und die Anlagen an:

Amprion GmbH
Fachbereich J-RL
-TKG-Geldausgleich-
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund

Alternativ können Sie formlos eine Vorabanfrage per E-Mail unter Angabe der betroffenen Grundstücksangaben (Grundbuch/Band/Blatt sowie Gemarkung/Flur/Flurstück) an ten.noirpma@ethcersgnutielrichten. Sie erhalten dann nach vorläufiger Prüfung eine entsprechende Rückmeldung und können für den Fall, dass ein Geldausgleich nach TKG besteht, die noch fehlenden Eigentumsnachweise (Grundbuchauszug, ggf. Liegenschaftskataster und Bankverbindung) einreichen, damit wir Ihnen nachfolgend den Geldausgleich zukommen lassen können.

Amprion zahlt - sofern ein Anspruch auf TKG-Geldausgleich besteht - an die Grundeigentümer zur Abgeltung der Ansprüche nach § 57 TKG aF bzw. § 76 TKG einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1,50 Euro pro laufendem Meter zuzüglich einer pauschalen Verzinsung von 0,50 Euro pro laufendem Meter, sofern das LWL-Kabel in den Jahren 1996 bis einschließlich 2006 tatsächlich erstmalig zur kommerziellen Telekommunikation genutzt wurde.

Die Ermittlung des möglichen TKG-Geldausgleichsanspruchs basiert auf der Messung der LWL-Streckenlänge in Metern (m) und erfolgt unter Heranziehung von maßstabsgerechtem Kartenmaterial zwischen Anfangspunkt der Grundstücksüberspannung und Endpunkt je betroffenes Flurstück.