Netzentgelte
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG
Amprion wird gemäß § 4 Abs. 3 ARegV zum 1. Januar 2025 eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Eine neue Erlösobergrenze führt zu einer Neukalkulation der Netzentgelte. Die Höhe der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die vorläufigen Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).
Amprion weist ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2025 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen (z. B. Offshore-Netzumlage) nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Schrittweise Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber
Gemäß § 32a StromNEV erfolgt mit Beginn des Jahres 2019 die schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte. Die Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der ÜNB sieht vor, dass die Netzentgelte des Standardpreissystems, also Arbeits- und Leistungspreissystem und daraus abgeleitete Entgelte, bis zum Jahr 2023 in 20%-Schritten angeglichen werden. Das Netzentgelt von Amprion ist somit seit 2023 vollständig identisch mit den anderen deutschen Übertragungsnetzbetreibern.
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2025 | Preisblatt der Amprion GmbH (Indikation) |
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2025 | Preisblatt für intelligente Messsysteme |
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2025 | Elektronisches Preisblatt der Amprion GmbH (Indikation) |
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2025 | Schaltzeiten HT/NT Zeitfenster 2025 |
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Entgelte 2024 für die Nutzung des Übertragungsnetzes der Amprion GmbH
Gemäß § 6 ARegV wird für Amprion zu Beginn der vierten Regulierungsperiode am 01.01.2024 eine neue Erlösobergrenze festgelegt. Eine neue Erlösobergrenze führt zu einer Neukalkulation der Netzentgelte.
Die endgültigen Netzentgelte 2024 sind – im Gegensatz zu 2023 – ohne Berücksichtigung eines Zuschusses zur anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten ermittelt worden.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Schrittweise Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber
Gemäß § 32a StromNEV erfolgt mit Beginn des Jahres 2019 die schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte. Die Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Ebene der ÜNB sieht vor, dass die Netzentgelte des Standardpreissystems, also Arbeits- und Leistungspreissystem und daraus abgeleitete Entgelte, bis zum Jahr 2023 in 20%-Schritten angeglichen werden. Das Netzentgelt von Amprion ist somit seit 2023 vollständig identisch mit den anderen deutschen Übertragungsnetzbetreibern
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2024 | Preisblatt der Amprion GmbH |
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2024 | Elektronisches Preisblatt der Amprion GmbH |
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2024 | Schaltzeiten HT/NT Zeitfenster 2024 |
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Entgeltkomponenten
Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen bzw. Abgaben zu bezahlen:
Nutzung der Netzinfrastruktur (z. B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen), Erbringung von Systemdienstleistungen (z. B. Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Betriebsführung) zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung der beim Stromtransport auftretenden Verluste
- Messung an der Entnahmestelle des Kunden sowie Durchführung der Abrechnung
- Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde / Stadt (so weit gegeben)
- Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz)
- § 19 StromNEV-Umlage
- Offshore-Haftungsumlage
- „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten" (AbLaV) ab 01.01.2014
Der Leistungspreis für die Nutzung des Netzes bezieht sich auf den Zeitraum eines Kalenderjahres beim Jahresleistungspreissystem und eines Monats beim Monatsleistungspreissystem.