Offshore-Netzumlage

Offshore-Netzumlage ab 1. Januar 2025 nach § 17f EnWG

Die Netzbetreiber sind nach §12 EnFG i.V.m. § 17f EnWG berechtigt, die in §17f EnWG genannten Kosten (u.a. an Betreiber von Offshore-Windparks geleistete Entschädigungszahlungen und Netzanbindungskosten für Offshore-Windparks) als Aufschlag auf die Netzentgelte (Offshore-Netzumlage) gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen.

Die Ermittlung der ab 01.01.2025 bundesweit anzuwendenden Offshore-Netzumlage basiert zum einen auf den prognostizierten, wälzbaren Kosten des Jahres 2025 sowie der Differenz zwischen den prognostizierten und den tatsächlich entstandenen Kosten bzw. Umlageeinnahmen des Jahres 2023. Die Kostenprognosen wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH ermittelt. Entsprechend den Vorgaben des EnFG fließen in die Umlageprognose auch die von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Letztverbrauchsprognosen ein.

Offshore-Netzumlage für nichtprivilegierte Letztverbräuche 2025

Jahr Offshore-Netzumlage
2025 0,816 ct/kWh

Eine Privilegierung bei der Offshore-Netzumlage erfolgt für bestimmte Abnahmestellen gemäß den Regelungen nach §§ 21-39 EnFG.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der gemeinsamen  Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Eine Übersicht über Offshore-Netzumlage seit 2013 finden Sie hier.