FAQ

Sie können mit Ihren Fragen zum Projekt Aschaffenburg - Urberach jederzeit auf uns zukommen. Einige besonders häufig gestellte Fragen sowie Fragen zu speziellen Themen beantworten wir bereits hier – weitere folgen parallel zum Projektfortschritt. Falls Sie auf Ihre Frage keine Antwort in der Liste finden oder mehr Informationen benötigen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

1. Warum wird das Vorhaben nicht als Erdkabel umgesetzt?

Das Vorhaben Nr. 96 Aschaffenburg – Urberach hat vom Gesetzgeber im Bundesbedarfsplangesetz keine Erdkabel-Kennzeichnung (Kennzeichnung „E“ oder „F“) erhalten. Dieses Gesetz legt fest, für welche Projekte der Vorhabenträger die Realisierung eines Erdkabels prüfen kann. Das Vorhaben Aschaffenburg – Urberach gehört nicht dazu. Es ist als Freileitung zu planen und zu bauen.

In anderen Projekten kommt insbesondere beim Transport über weite Distanzen die Gleichstrom-Übertragungstechnik zum Einsatz. Diese Projekte sind als Pilotprojekte für Erdkabel im Bundesbedarfsplangesetz verankert.

2. Welche Abstandsvorgaben gelten für die geplante Leitung zu Gebäuden?

Die Landesentwicklungspläne (LEP) in Hessen und Bayern sehen Abstände zu Gebäuden von 400 Metern im Innenbereich sowie 200 Metern im Außenbereich vor. Diese Vorgaben dienen dem Wohnumfeldschutz.

Laut § 5 Abs. 2a Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) entfalten die Abstandsvorgaben im Rahmen der Bundesfachplanung allerdings keine Bindungswirkung, wenn eine neue Leitung als Ersatz- oder Parallelneubau (§ 3 Abs. 4 und 5 NABEG) in Bündelung mit einer bestehenden Leitung errichtet wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass bei diesen Neubauten die Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse – mit max. 200 m Entfernung – gebaut wird. Ziel ist es, möglichst wenige neue Betroffenheiten zu erzeugen, wenig Raumeingriffe zu verursachen und Vorbelastungen zu nutzen. Dieses Bündelungsgebot ist ebenfalls in den Landesentwicklungsplänen verankert.

Für die Planung des BBPlG-Vorhabens Nr. 96 Aschaffenburg – Urberach bedeutet das, dass die Abstandsvorgaben der LEP nicht bindend sind, wenn die Planung in oder unmittelbar neben einer bestehenden Trasse – also in Bündelung – erfolgt.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist Amprion als Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Einhaltung der Grenzwerte des elektrischen und magnetischen Feldes gemäß der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) nachzuweisen. Auf diese Weise ist der Gesundheitsschutz gewährleistet (siehe dazu auch Frage 3).

Weiterführende Links zu dem Thema:

3. Wie stellen Sie den Gesundheitsschutz an der neuen Stromleitung sicher?

Für den Schutz der Gesundheit sind keine einheitlichen Mindestabstände zu Stromleitungen einzuhalten. Für die sogenannten Immissionen durch elektrische und magnetische Felder sowie für Geräusche gelten die Vorgaben des Immissionsschutzes. Die Anforderungen des Immissionsschutzes sind in Deutschland für elektrische und magnetische Felder in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( 26. BImSchV) und für Geräusche in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA Lärm) geregelt. Entscheidend ist hierbei, dass die Immissionen durch elektrische und magnetische Felder sowie für Geräusche unterhalb von festgelegten Grenzwerten bzw. Richtwerten für Geräusche bleibt. Amprion ist als Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Einhaltung der 26. BImSchV und TA Lärm im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Somit wird sichergestellt, dass alle immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sowohl zum Schutz als auch zur Vorsorge eingehalten werden. Dadurch wird dem Vorsorgedanken Rechnung getragen und der Gesundheitsschutz sichergestellt.

Weitere Informationen zu elektrischen und magnetischen Feldern an unseren Leitungen finden Sie auf unserer  Themenseite.

Auch das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet die Frage nach dem Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen auf seiner  Homepage.