Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zweiten Entwurf des Netzentwicklungsplans 2037/2045
- In der Konsultationsphase sind 207 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen
- Übertragungsnetzbetreiber greifen Anregungen auf
- Bundesnetzagentur startet nun Prüfungs- und weitere Konsultationsphase
Nach einer vierwöchigen Konsultationsphase haben die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW heute den zweiten Entwurf des Netzentwicklungsplans (NEP) 2037/2045 (2023) der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Prüfung übergeben und auf www.netzentwicklungsplan.de veröffentlicht. Die Öffentlichkeit konnte sich zum ersten Entwurf per E-Mail oder im Rahmen von Konsultationsveranstaltungen mit Vorschlägen und Anregungen einbringen. Insgesamt wurden 207 unterschiedliche Stellungnahmen abgegeben, überwiegend von Privatpersonen, aber auch aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft.
Der NEP-Entwurf beschreibt erstmals ein Stromnetz, mit dem Klimaneutralität bis 2045 erreicht werden kann. Strom spielt dabei eine zentrale Rolle, da die Dekarbonisierung der Sektoren Industrie, Verkehr und Gebäude überwiegend durch direkte oder indirekte Elektrifizierung erfolgt.
Im zweiten Entwurf sind nun die zwei zusätzlichen Szenarien A 2037 und C 2037 ergänzt worden. Genau wie die schon zuvor veröffentlichten Szenarien bestätigen diese, dass das Klimaneutralitätsnetz bis zum Jahr 2037 fast vollständig umgesetzt sein muss, um die Ausbauziele für erneuerbare Energien zu erreichen.
Die ÜNB haben im zweiten Entwurf darüber hinaus viele der Anregungen aus dem Konsultationsverfahren aufgegriffen und –soweit fachlich begründet – entsprechend berücksichtigt. So wurde beispielsweise auf Wunsch der Verteilnetzbetreiber (VNB) der prognostizierte Bedarf an Umspannwerken und Transformatoren erweitert, um mehr erneuerbare Energien in die Verteilnetze integrieren und zusätzliche elektrische Nachfrage decken zu können.
Auch enthält der zweite Entwurf zusätzliche Maßnahmen zur sogenannten „Blindleistungskompensation“ und zur Bereitstellung von „Momentanreserve“. Dafür sind in den Umspannwerken neue Anlagen erforderlich, die der Spannungs- und Frequenzhaltung dienen und daher ein unverzichtbares Instrument zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität sind. Bisher liefern fossil betriebene Großkraftwerke mit ihren Generatoren diese sogenannten Systemdienstleistungen.
Im Rahmen der Konsultation wurde in verschiedenen Stellungnahmen darauf verwiesen, dass über die Annahmen des NEP 2037/2045 (2023) hinaus ein zusätzlicher Ausbau erneuerbarer Energien in Norddeutschland sowie möglicherweise zusätzliche industrielle Lasten in Süddeutschland zu erwarten sind. Es sei nicht auszuschließen, dass der Nord-Süd-Transportbedarf für Strom aus erneuerbaren Energien daher stärker steige als im ersten Entwurf des NEP angenommen wurde. Um flexibel auf diese möglichen Änderungen reagieren zu können, schlagen die vier ÜNB vor, im Sinne einer vorausschauenden Planung bei einzelnen Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ) an Land Leerrohre mitzuverlegen. Diese Bedarfe werden im regulären Prozess des kommenden NEP 2025 im Rahmen eines aktualisieren Szenariorahmens berücksichtigt.
Für die geplanten Offshore-Netzanbindungssysteme (ONAS) und neu identifizierten Gleichstrom-Projekte wurde im zweiten Entwurf das Bündelungsprinzip konkretisiert, um den Eingriff in Natur und Umwelt zu reduzieren. Die Bündelung ermöglicht es, mehrere Systeme in derselben Trasse zu planen und damit möglichst wenig Raum in Anspruch zu nehmen und Projekte zu beschleunigen. Dafür werden im zweiten Entwurf nun drei Energiekorridore beschrieben, über die Strom aus der Nordsee in Richtung Ruhrgebiet/Rheinland, Rhein-Main-Gebiet und Ostdeutschland transportiert werden soll.
In der Konsultation wurde zudem thematisiert, dass dieser NEP netzdienliche Elektrolysestandorte annimmt – ein Vorgehen, für das es bisher keinen ordnungsrechtlichen Rahmen gibt. Um zusätzliche Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden, ist es aus Sicht der ÜNB wichtig, dass Anreize für die netzdienliche Verortung von Elektrolyseuren zeitnah auf den Weg gebracht werden.
Mit Veröffentlichung des zweiten Entwurfs übernimmt nun die BNetzA als zuständige Behörde den weiteren Prozess. Sie wird den ersten und zweiten Entwurf prüfen, erneut zur Konsultation stellen und anschließend den Netzentwicklungsplan bestätigen. Der bestätigte Netzentwicklungsplan dient als Entwurf des Bundesbedarfsplans. Mit dem Bundesbedarfsplan stellt der Gesetzgeber für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf verbindlich fest.
Weitere Information unter www.netzentwicklungsplan.de.