Umlage der Netzentgelte für stromintensive Betriebe für 2011 und 2012
Die vier deutschen Betreiber von Übertragungsnetzen (ÜNB) sind gesetzlich verpflichtet entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Netzbetreibern zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Die Umlagen für 2011 und 2012 werden jeweils ab dem 1. Januar 2012 von den Letztverbrauchern erhoben. Die ÜNB weisen darauf hin, dass resultierend aus der endgültigen Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) sich noch Änderungen für die Umlage für 2011 und 2012 ergeben können.
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 3. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die dadurch beim Netzbetreiber entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Die deutschen ÜNB 50Hertz Transmission, Amprion, EnBW Transportnetze und TenneT TSO haben die Umlage auf Grundlage des Festlegungsentwurfes der BNetzA vom 17. November 2011 wie folgt ermittelt:
Umlage je Letztverbrauchergruppe
Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C
2011 0,161 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2012 0,467 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh